Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 80

  1. Absatz eins,Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu.
  2. Absatz 2,Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.
  3. Absatz 3,Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Paragraph 10, Absatz 4, vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.
  4. Absatz 4,Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12009343

Alte Dokumentnummer

N11979149030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P80/NOR12009343

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