(4)Absatz 4,Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht medizinisch begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekannt zu geben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.