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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 20d

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20d

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

Paragraph 20 d,
  1. Absatz eins,Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
    1. Ziffer eins
      als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
    2. Ziffer 2
      als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
    3. Ziffer 3
      als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
    5. Ziffer 5
      als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
    6. Ziffer 6
      als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d,,
    7. Ziffer 7
      als Grenzgänger gemäß Paragraph 12 e, oder
    8. Ziffer 8
      als Künstler gemäß Paragraph 14
    erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2 a,Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
  4. Absatz 2 b,Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, sind Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels nach Ablauf einer Frist von 45 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen kann. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
  5. Absatz 3,Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
  6. Absatz 4,Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
  7. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
  8. Absatz 6,Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
  9. Absatz 7,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, einer „Blauen Karte EU“, einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) und verlängert sich um drei Monate, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.
  10. Absatz 8,Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
  11. Absatz 9,Für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG ist das Verfahren nach Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden, sofern dieser Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

Schlagworte

Deutschkenntnis

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40278051

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P20d/NOR40278051

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