Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.2023
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2)Absatz 2,Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3)Absatz 3,Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen.
(4)Absatz 4,Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen.
Schlagworte
Höchstanhaltedauer, Notwendigkeitsprüfung, Aufrechterhaltung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029567
Alte Dokumentnummer
N2197415019T