Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.2023
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
(2)Absatz 2,Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.
Anmerkung
ÜR: Art. XX,
BGBl. Nr. 605/1987
Schlagworte
Kumulierung, Anrechnung, Vikariierung, Notwendigkeitsprüfung, Unterbringungsaufhebung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029566
Alte Dokumentnummer
N2197415018T