Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
  2. Absatz 2,Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XX, BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Kumulierung, Anrechnung, Vikariierung, Notwendigkeitsprüfung, Unterbringungsaufhebung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029566

Alte Dokumentnummer

N2197415018T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P24/NOR12029566

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