Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 193a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Partnerschaftstäuschung

Paragraph 193 a,
  1. Absatz eins,Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40114227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P193a/NOR40114227

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