Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 184
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Kurpfuscherei
§ 184.Paragraph 184,
Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Vgl. auch §§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 Z 1 und 2, 90 Abs. 2 sowie §§ 1, 2, 3 und 11 ÄrzteG,
BGBl. Nr. 373/1984.
Schlagworte
Heilpraktiker, Wunderheiler
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029733
Alte Dokumentnummer
N2197415185T