(2)Absatz 2Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
ihre räumliche Nähe aufsucht,
im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)