Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1973 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Die Gewerbeberechtigung kann von der Behörde (Paragraph 361,) wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft – wenn nicht gemäß Paragraph 14, Gegenseitigkeit nachgewiesen oder Gleichstellung ausgesprochen wird – oder wegen des Wegfalles der im Paragraph 14, umschriebenen Gegenseitigkeit entzogen werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles geschlossen werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.
  2. Absatz 2,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
  4. Absatz 4,Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn gemäß Paragraph 347, Absatz 2, festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070071

Alte Dokumentnummer

N5197418470S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P88/NOR12070071

Navigation im Suchergebnis