(7)Absatz 7,Maschinen und Geräte oder deren Teile und Zubehör, die den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entsprechen und für die daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, dürfen nur dann in den inländischen Verkehr gebracht werden oder im Inland ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer auf andere Weise entsprechend ausgeschlossen werden. Die Genehmigung kann sich auf eine bestimmte Maschine oder ein bestimmtes Gerät oder auch auf eine bestimmte Bauart (Muster) einer Maschine, eines Gerätes oder deren Teile und Zubehör erstrecken. Die Genehmigung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen beantragt werden, die ein sachliches Interesse an der Genehmigung nachweisen.Maschinen und Geräte oder deren Teile und Zubehör, die den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 4, oder den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entsprechen und für die daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, dürfen nur dann in den inländischen Verkehr gebracht werden oder im Inland ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer auf andere Weise entsprechend ausgeschlossen werden. Die Genehmigung kann sich auf eine bestimmte Maschine oder ein bestimmtes Gerät oder auch auf eine bestimmte Bauart (Muster) einer Maschine, eines Gerätes oder deren Teile und Zubehör erstrecken. Die Genehmigung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen beantragt werden, die ein sachliches Interesse an der Genehmigung nachweisen.