Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen haben, ist in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen Absatz eins und die Bestimmungen der auf Grund des Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070052

Alte Dokumentnummer

N5197418450S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P70/NOR12070052

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