Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Für die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (Paragraph 345, Absatz 6,).
  2. Absatz 2,Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2 und 4 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070030

Alte Dokumentnummer

N5197418428S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P49/NOR12070030

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