Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 343

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 343,
  1. Absatz einsAuf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
  2. Absatz 2Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (Paragraph 57 b und Paragraph 57 f, des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,) nachzuweisen.
  3. Absatz 3Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen werden und steht gegen die Erteilung der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Absatz 2, statt des Bescheides (Absatz eins,) sogleich das Konzessionsdekret, das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen; in diesem Falle ist der Konzessionswerber bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes zur Ausübung der Konzession berechtigt, ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret nicht mehr der Berufung unterliegt, abwarten zu müssen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret gilt Paragraph 340, Absatz 5, sinngemäß.

Anmerkung

Zu Abs. 2: § 57b nunmehr idF BGBl. Nr. 400/1974.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070330

Alte Dokumentnummer

N5197418729S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P343/NOR12070330

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