(1)Absatz einsAuf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des § 25 Abs. 3 sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.