Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte der Erzeuger

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
    2. Ziffer 2
      alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse absatzfähig zu machen;
    3. Ziffer 3
      Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
    4. Ziffer 4
      die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich sind, herzustellen und zu bedrucken;
    5. Ziffer 5
      das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln im Sinne der Ziffer 4,, soweit es sich bei allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen des Rechtes der Erzeuger gemäß Ziffer 6, zugekauften derartigen Waren bedruckt werden;
    6. Ziffer 6
      neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse und dieses Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;
    7. Ziffer 7
      Waren eigener Erzeugung sowie unter der Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt, auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu vermieten;
    8. Ziffer 8
      die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen Erzeugnisse bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen selbst anzufertigen;
    9. Ziffer 9
      die Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung;
    10. Ziffer 10
      der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse enthalten.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

Schlagworte

Strickware, Gummiware, Briefumschlag, Sack, Gegenstand

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070014

Alte Dokumentnummer

N5197418412S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P33/NOR12070014

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