§ 105.Paragraph 105,
Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (§ 6 Z. 3): Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Butter, Eiern, Naturblumen, Christbäumen, Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen), den im § 111 Z. 2 und 3 angeführten Druckwerken, Handel mit Altwaren, Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 3,): Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Butter, Eiern, Naturblumen, Christbäumen, Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen), den im Paragraph 111, Ziffer 2 und 3 angeführten Druckwerken, Handel mit Altwaren, Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße.