Bundesrecht konsolidiert

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ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1973

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.10.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

11.08.1973

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Titel

(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
StF: BGBl. Nr. 522/1973

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belarus 535/1994, III 152/1997 *Belgien 522/1973, III 152/1997 *Bosnien-Herzegowina 535/1994, 632/1996 P *Bulgarien 631/1996 *Dänemark 581/1981, III 41/1997 *Deutschland III 41/1997 *Deutschland/BRD 522/1973 *Deutschland/DDR 485/1975 *Estland 631/1996 *Finnland 581/1981, III 152/1997 *Frankreich 522/1973, III 152/1997 *Griechenland 488/1988 *Großbritannien 522/1973, III 41/1997 *Italien 522/1973, III 119/1997 *Jugoslawien 522/1973 *Kroatien 535/1994 *Lettland 631/1996 *Liechtenstein 631/1996 *Litauen 631/1996 *Luxemburg 522/1973, III 152/1997 *Niederlande 522/1973, III 60/1997 *Norwegen 222/1977, III 152/1997 *Polen 485/1975, III 152/1997 *Portugal 522/1973, III 152/1997 *Rumänien 631/1996 *Russische F 631/1996 *Schweden 485/1975, III 152/1997 *Schweiz 522/1973 *Slowakei 535/1994, III 60/1997 *Slowenien 535/1994, 632/1996 P, III 119/1997 *Spanien 522/1973 *Tschechische R 535/1994, III 152/1997 *Tschechoslowakei 702/1986 *Ungarn 581/1981

Präambel/Promulgationsklausel

IM BESTREBEN, die Sicherheit der Beförderungen im

internationalen Straßenverkehr zu erhöhen, haben die VERTRAGSPARTEIEN folgendes

VEREINBART:

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Unterzeichnungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Bei der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) haben die gehörig Bevollmächtigten

  1. Ziffer eins
    IN DER ERWÄGUNG, daß die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter zur See nach und von dem Vereinigten Königreich wesentlich von denen der Anlage A des ADR abweichen und dass es nicht möglich ist, sie in absehbarer Zeit dem ADR anzupassen,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Vereinigte Königreich sich verpflichtet hat, zur Ergänzung der Anlage A einen besonderen Anhang vorzulegen, der Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und zur See zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich enthält,

VEREINBART, daß bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Anhangs gefährliche Güter, die nach den Bestimmungen des ADR nach und von dem Vereinigten Königreich befördert werden, außer den Bestimmungen der Anlage A des ADR auch denen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährlicher Güter zur See entsprechen müssen;

  1. Ziffer 2
    KENNTNIS GENOMMEN von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Absatz 2, das Recht vorbehält, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, zur Beförderung gefährlicher Güter auf französischem Gebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen der Anlage B oder den französischen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße entsprechen;

  1. Ziffer 3
    EMPFOHLEN, daß die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anlagen möglichst vor der Vorlage nach Artikel 14 Absatz eins, oder Artikel 13 Absatz 2, in Tagungen von Sachverständigen der Vertragsparteien und nötigenfalls der anderen nach Artikel 6 Absatz eins, des Übereinkommens in Betracht kommenden Staaten sowie der nach Artikel 14 Absatz 5, des Übereinkommens in Betracht kommenden internationalen Organisationen besprochen werden.

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 20. September 1973 hinterlegt; das Vertragswerk ist daher gemäß dessen Artikel 7, Absatz 2, für Österreich am 20. Oktober 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis 12. Oktober 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 30. September 1957 in Genf geschlossene Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen Artikel 14, Absatz 3 und 6 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen und Anlagen A und B, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1973

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR11011713

Alte Dokumentnummer

N9197313868T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/522/P0/NOR11011713

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