Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 aufAuf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf
das Wappen und die Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
das Wappen und die Flagge der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Grusinischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Aserbeidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Moldauischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Lettischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Kirgisischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Tadschikischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Turkmenischen Sozialistischen Sowjetrepublik
das Wappen und die Flagge der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik
28 Flaggen und Insignien der sowjetischen Seestreitkräfte sowie
das amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen,
deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.