Die Republik Österreich
und
die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), im folgenden als „Organisation” bezeichnet, vertreten durch die Agentur für Luftverkehrs-Sicherungsdienste, im folgenden als „Agentur” bezeichnet,
Gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL”, im folgenden als „Übereinkommen” bezeichnet, und insbesondere dessen Artikel 13;
Gestützt auf den von der Ständigen Kommission zur Sicherung der Luftfahrt auf ihrer 31. Sitzung am 8. Juli 1971 gefaßten Beschluß Nr. 14;
In der Erwägung, daß die Regierungen der EUROCONTROL-Mitgliedstaaten und die Organisation eine Regelung über Gebühren für die Benutzung von Streckennavigationseinrichtungen und -diensten in den ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegenden Lufträumen festgelegt haben, und daß die Agentur mit der Einziehung dieser Gebühren betraut ist;
Sind wie folgt übereingekommen: