Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

römisch sieben. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER

Inländische Einkünfte

Paragraph 98,

Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 2,) sind:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist; sie wird im Inland verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist,
  3. Ziffer 3
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland und Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland, sofern diese Tätigkeit als Ausübung eines Gewerbebetriebes anzusehen ist.
  4. Ziffer 4
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Die Bestimmungen der Ziffer 2, letzter Satz gelten sinngemäß. Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte bereits nach Ziffer 3, zu erfassen sind,
  5. Ziffer 5
    Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Teilschuldverschreibung ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
  6. Ziffer 6
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachbegriffe oder Rechte im Inland gelegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden,
  7. Ziffer 7
    sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 30,, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,
  8. Ziffer 8
    Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045492

Alte Dokumentnummer

N3197212005S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P98/NOR12045492

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