Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Teilschuldverschreibung ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Teilschuldverschreibung ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,