Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August 1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel X Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August 1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel römisch zehn Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an:
Afghanistan, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Iran, Irland, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Laos, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Swaziland, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Domenica, Grenada, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Teil II des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, auf den im Artikel II des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund Bezug genommen wird, lautet wie folgt:Teil römisch zwei des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, auf den im Artikel römisch zwei des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund Bezug genommen wird, lautet wie folgt:
„Anschlußzone:
Artikel 24
In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um
Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits- und Einwanderungsvorschriften auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;
Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.
Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als zwölf Seemeilen über die Basislinie hinaus erstrecken, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.
Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, seine Anschlußzone über die Mittellinie hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird.“