IM HINBLICK DARAUF, daß die Republik Österreich Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;
IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des Artikels III des erwähnten Vertrages wie folgt lautet:IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des Artikels römisch drei des erwähnten Vertrages wie folgt lautet:
„Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen, die in einem mit der Internationalen Atomenergie-Organisation entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation und dem Sicherheitskontrollsystem dieser Organisation auszuhandelnden und abzuschließenden Vertrag festgelegt werden und die dem ausschließlichen Zweck einer Überprüfung der Einhaltung seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen dienen, um zu verhindern, daß Atomenergie von friedlichen Verwendungszwecken für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Die Maßnahmen für die auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind in bezug auf Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet oder verwendet wird oder sich außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind auf jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material bei allen friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden, die innerhalb der Gebiete des betreffenden Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt werden“;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale Atomenergie-Organisation nach Artikel III ihrer Statuten zum Abschluß solcher Abkommen berechtigt ist;IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale Atomenergie-Organisation nach Artikel römisch drei ihrer Statuten zum Abschluß solcher Abkommen berechtigt ist;
KOMMEN die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation nunmehr wie folgt überein: