(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2000)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2000,)
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 10. April 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, tritt das Vertragswerk für Österreich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens am 9. Juli 1972 in Kraft.Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 10. April 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, tritt das Vertragswerk für Österreich gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Übereinkommens am 9. Juli 1972 in Kraft.
Es ist bisher für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Norwegen und Schweden.
Diese Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt:
Dänemark
Dänemark hat die Vorbehalte 10, erster Teil, 14 und 16 nach Anhang II erklärt. Außerdem hat es erklärt, daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln gilt.Dänemark hat die Vorbehalte 10, erster Teil, 14 und 16 nach Anhang römisch zwei erklärt. Außerdem hat es erklärt, daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln gilt.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 15 und 16 nach Anhang II erkl#rt.Die Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 15 und 16 nach Anhang römisch zwei erkl#rt.
Griechenland
Griechenland hat die Vorbehalte 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 16 nach Anhang II erklärt.Griechenland hat die Vorbehalte 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 16 nach Anhang römisch zwei erklärt.
Norwegen
Norwegen hat die Vorbehalte 1, 6, 9, 10, 13 und 14 nach Anhang II erklärt.Norwegen hat die Vorbehalte 1, 6, 9, 10, 13 und 14 nach Anhang römisch zwei erklärt.
Schweden
Schweden hat die Vorbehalte 8, 10, 14 und 16 nach Anhang II erklärt.Schweden hat die Vorbehalte 8, 10, 14 und 16 nach Anhang römisch zwei erklärt.
Türkei
Die Türkei hat erklärt, dass es von den in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechten und von den in Anhang II Abs. 1, 6, 8 und 12 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.Die Türkei hat erklärt, dass es von den in Artikel 2, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechten und von den in Anhang römisch zwei Absatz eins, 6, 8 und 12 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.