Die österreichische Beitrittsurkunde zum angeführten Übereinkommen wurde am 12. März 1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 11. Mai 1971 für Österreich in Kraft getreten.Die österreichische Beitrittsurkunde zum angeführten Übereinkommen wurde am 12. März 1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, am 11. Mai 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Österreich:
Österreich hat zu diesem Übereinkommen folgende Erklärung abgegeben:
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, daß sich der Beitritt der Republik Österreich nur auf das Übereinkommen selbst erstreckt. Die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind daher für die Republik Österreich nicht verbindlich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- oder Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt Belgien, daß es alle die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen für nicht verbindlich betrachtet;
gemäß Artikel 11 Absatz 1 erklärt Belgien, daß es sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden betrachtet.
Dänemark:
Erklärung: Dänemark erklärt gemäß Art. 1 Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, daß es nicht beabsichtigt, die Regelungen Nr. 6, 9, 10, 13, 15, 24, 30, 32, 33, 34 und 35, die dem Übereinkommen angeschlossen sind, anzuwenden und daß das Übereinkommen auch nicht auf die Färöer-Inseln Anwendung findet.Erklärung: Dänemark erklärt gemäß Artikel eins, Absatz 6, des obgenannten Übereinkommens, daß es nicht beabsichtigt, die Regelungen Nr. 6, 9, 10, 13, 15, 24, 30, 32, 33, 34 und 35, die dem Übereinkommen angeschlossen sind, anzuwenden und daß das Übereinkommen auch nicht auf die Färöer-Inseln Anwendung findet.
Deutsche Demokratische Republik:
a)Litera a Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens betrachtet sich die Deutsche Demokratische Republik durch keine der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen gebunden.
b)Litera b Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des Übereinkommens nicht gebunden, denen gemäß eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen wird.
Diesbezüglich vertritt die Deutsche Demokratische Republik die Ansicht, daß in jedem einzelnen Fall das Einverständnis aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Vertragsparteien zur Regelung einer bestimmten Meinungsverschiedenheit durch ein Schiedsverfahren notwendig sei.
Italien:
Italien betrachtet sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
Luxemburg:
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, daß es durch die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen 1 bis inklusive 20 nicht gebunden ist.
Polen:
Vorbehalt: Die Volksrepublik Polen fühlt sich an die Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens nicht gebunden.Vorbehalt: Die Volksrepublik Polen fühlt sich an die Bestimmungen des Artikel 10, des Übereinkommens nicht gebunden.
Erklärung: Die Volksrepublik Polen erklärt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, geschehen zu Genf am 20. März 1958, daß sie sich an keine Regelungen, die dem obgenannten Übereinkommen angeschlossen sind, gebunden fühlt.Erklärung: Die Volksrepublik Polen erklärt gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, geschehen zu Genf am 20. März 1958, daß sie sich an keine Regelungen, die dem obgenannten Übereinkommen angeschlossen sind, gebunden fühlt.
Rumänien:
Vorbehalt: Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, daß sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden betrachtet:
In einem Begleitschreiben zu der Beitrittsurkunde gab die Regierung Rumäniens die folgenden Erklärungen ab:
a)Litera a Die Sozialistische Republik Rumänien vertritt die Auffassung, daß die Aufrechterhaltung der Abhängigkeit bestimmter Gebiete, worauf in Artikel 9 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bezug genommen wird, mit der Charta der Vereinten Nationen und den von den Vereinten Nationen angenommenen Dokumenten betreffend die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker nicht im Einklang steht, einschließlich der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, die 1970 durch die Generalversammlung in ihrer Resolution 2625 (XXV) einstimmig angenommen wurde und welche feierlich die Verpflichtung der Staaten verkündet, die Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu fördern, um den Kolonialismus zu einem baldigen Ende zu bringen.Die Sozialistische Republik Rumänien vertritt die Auffassung, daß die Aufrechterhaltung der Abhängigkeit bestimmter Gebiete, worauf in Artikel 9 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bezug genommen wird, mit der Charta der Vereinten Nationen und den von den Vereinten Nationen angenommenen Dokumenten betreffend die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker nicht im Einklang steht, einschließlich der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, die 1970 durch die Generalversammlung in ihrer Resolution 2625 (römisch 25 ) einstimmig angenommen wurde und welche feierlich die Verpflichtung der Staaten verkündet, die Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu fördern, um den Kolonialismus zu einem baldigen Ende zu bringen.
b)Litera b Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Rumänien, daß sie sich durch die Regelungen Nr. 13, 14, 16, 17, 22, 29, 32, 33, 34 und 35 nicht gebunden betrachtet.
Spanien:
Vorbehaltlich der im Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte.
Tschechoslowakei:
Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
Ungarn:
Der Präsidentschaftsrat der Volksrepublik Ungarn ratifiziert hiermit das Übereinkommen mit dem Vorbehalt, daß er Artikel 10 des Übereinkommens als für sich nicht bindend anerkennt.