Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 28. Juni 1952 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952), welches also lautet:
samt der Erklärung der Republik Österreich, welche lautet: „Österreich wird von der Anwendung des Übereinkommens gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt ausnehmen. Austria will exclude from the application of the Convention domestic work for wages in private households. L'Autriche exclura de l'application de la convention le travail domestique salarié effectué dans des ménages privés.“
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt der Erklärung der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Mutterschutz, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1952, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, bezeichnet wird.