Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7i

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde

Paragraph 7 i,
  1. Absatz eins,Bei einer Belästigung (Paragraph 7 d,) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (Paragraph 7 d, Absatz 2,) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 € Schadenersatz.
  2. Absatz 2,Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, darf der betroffene Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraphen 7 e bis 7 g, 7 i Absatz eins, 7 j bis 7 m, 7 o und 7 p gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40097805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7i/NOR40097805

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