§ 22h.Paragraph 22 h,
Die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Die Paragraphen 22 c bis 22 g, mit Ausnahme von Paragraph 22 d, Absatz eins, Litera d,, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.