(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,)