(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug das entweder
zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
und das nicht unter eine Ausnahme gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;und das nicht unter eine Ausnahme gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt;
ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Z 2 fällt;ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
(Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 11.4.2007 in Kraft.)Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 11.4.2007 in Kraft.)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2006)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,)
(Anm.: Abs. 5 tritt mit 10.4.2007 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 5, tritt mit 10.4.2007 außer Kraft.)