(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2021)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2021,)
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung der Charta in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß diese Charta im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 29. Oktober 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Die vorliegende Charta ist daher gemäß ihrem Artikel 35 Ziffer 3 für Österreich am 28. November 1969 in Kraft getreten.
Derzeit gehören der Charta folgende Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Bei Unterzeichnung der Charta beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ARTIKEL 20 ABSATZ 2
Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 20 Absatz 2 die nachstehenden Artikel bzw. Absätze der Europäischen Sozialcharta für sich als bindend anzusehen:
Artikel 1,
Artikel 5,
Artikel 12,
Artikel 13,
Artikel 16;
fernerferner
Artikel 2 Absatz 2, 3, 4, 5;
Artikel 3 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 4 Absatz 1, 2, 3, 5;
Artikel 6 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 7 Absatz 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9,10;
Artikel 8 Absatz 1, 2, 3, 4;
Artikel 9
Artikel 10 Absatz 1, 2, 3, 4;
Artikel 11 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 14 Absatz 1,2;
Artikel 15 Absatz 1,2;
Artikel 17
Artikel 18 Absatz 1, 2, 4;
Artikel 19 Absatz 1,2, 3, 5, 6, 9.
Österreich hat am 3.6.2011 nachstehende Mitteilung abgegeben:
Bezüglich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde und der österreichische Erklärung gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 und Teil IV Artikel K der Europäischen Sozialcharta (revidiert), möchte Österreich mitteilen, dass es durch die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (revidiert) nicht implizit die Kündigung von Artikel 8 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta von 1961 beabsichtigt. Vielmehr erachtet sich Österreich weiterhin, zusätzlich zur Europäischen Sozialcharta (revidiert), an Artikel 8 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta von 1961 gebunden.Bezüglich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde und der österreichische Erklärung gemäß Teil römisch drei Artikel A Absatz 2 und Teil römisch vier Artikel K der Europäischen Sozialcharta (revidiert), möchte Österreich mitteilen, dass es durch die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (revidiert) nicht implizit die Kündigung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta von 1961 beabsichtigt. Vielmehr erachtet sich Österreich weiterhin, zusätzlich zur Europäischen Sozialcharta (revidiert), an Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta von 1961 gebunden.
Belgien
Der Ständige Vertreter erklärte, daß seine Regierung die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit annimmt.
Dänemark
Das Königreich Dänemark betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16;
gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):
Artikel 2 Absätze 2, 3 und 5,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, und 3,
Artikel 8 Absatz 1,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 18.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta wird erklärt, daß das Gebiet des Mutterlandes Dänemark, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme der Färöer-Inseln und Grönlands ist.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;
gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):
Artikel 1,
Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 5,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10,
Artikel 8 Absätze 1 und 3,
Artikel 9,
Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3,
Artikel 11,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 18.
Finnland
Finnland erachtet sich an nachstehende Artikel und nummerierte Absätze des Teiles II der Charta gebunden:Finnland erachtet sich an nachstehende Artikel und nummerierte Absätze des Teiles römisch zwei der Charta gebunden:
Art. 1, 2Artikel eins, 2
Art. 3 Abs. 3Artikel 3, Absatz 3
Art. 4 Abs. 2, 3 und 5Artikel 4, Absatz 2, 3 und 5
Art. 5 und 6Artikel 5 und 6
Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10Artikel 7, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10
Art. 8 Abs. 2Artikel 8, Absatz 2
Art. 9 bis 18Artikel 9 bis 18
Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9.Artikel 19, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9,
Frankreich
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 literae b und c der Charta betrachtet sich Frankreich durch die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen gebunden:
Artikel 1, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19
Die Absätze nachstehender Artikel betrachtet Frankreich als verpflichtend:
Artikel 2 Absätze 1, 2, 3 und 5
Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4
Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 2 werden von Frankreich nicht angenommen.
Zu Artikel 12 Absatz 4 litera a hat Frankreich eine interpretative Erklärung abgegeben, die dahingehend lautet, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels L 519 des französischen Kodex der Sozialen Sicherheit gewährte Mutterschaftsbeihilfe nicht unter die Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 4 litera a der Charta fallen.
Griechenland
Griechenland betrachtet sich an die Artikel 5 und 6 des Teiles II der Charta nicht gebunden (Art. 20 Abs. 1 lit. b).Griechenland betrachtet sich an die Artikel 5 und 6 des Teiles römisch zwei der Charta nicht gebunden (Artikel 20, Absatz eins, Litera b,).
Irland
Die Regierung Irlands bestätigt und ratifiziert hiermit die Charta und verpflichtet sich, die in den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und 1 c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:Die Regierung Irlands bestätigt und ratifiziert hiermit die Charta und verpflichtet sich, die in den Teilen römisch eins, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und 1 c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch zwei der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19.
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):
Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10,
Artikel 8 Absätze 1 und 4,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4,
Artikel 14, 15, 17 und 18.
Island
Gemäß Art. 20 Abs. 2 betrachtet sich Island an folgende Artikel und Absätze der Charta gebunden:Gemäß Artikel 20, Absatz 2, betrachtet sich Island an folgende Artikel und Absätze der Charta gebunden:
Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 sowie auch Artikel 2 Abs. 1, 3 und 5.Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 sowie auch Artikel 2 Absatz eins, 3 und 5,
Italien
Die Italienische Regierung nimmt die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit an.
Kroatien
Gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.Gemäß Artikel 20 Absatz 2, der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil römisch zwei der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.
Lettland
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Lettland, dass es sich an folgende Artikeln der Charta gebunden erachtet:Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt Lettland, dass es sich an folgende Artikeln der Charta gebunden erachtet:
Art. 1, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.Artikel eins, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17,
Luxemburg
Gemäß Art. 20 erachtet sich Luxemburg an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:Gemäß Artikel 20, erachtet sich Luxemburg an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:
Art. 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 2, 3 und 5Artikel eins, 2, 3, 4, Absatz eins, 2, 3 und 5
Art. 5 und 6 Abs. 1, 2 und 3Artikel 5 und 6 Absatz eins, 2 und 3
Art. 7 und 8 Abs. 1, 2 und 3Artikel 7 und 8 Absatz eins, 2 und 3
Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19.Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19,
Malta
Die Regierung der Republik Malta verpflichtet sich
I. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a, Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird undrömisch eins. gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera a,, Teil römisch eins dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und
II. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Charta, die Artikel 1, 5, 6, 13 und 16 des Teiles II der Charta für sich als bindend anzusehen; und in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c nachstehende Artikel und Absätze desselben Teiles:römisch zwei. gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Charta, die Artikel 1, 5, 6, 13 und 16 des Teiles römisch zwei der Charta für sich als bindend anzusehen; und in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, nachstehende Artikel und Absätze desselben Teiles:
Artikel:Artikel i, k, e, l, :,
3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 17,
Absätze:Absatz ä, t, z, e, :,
Art. 2 Abs. 1, 2, 3 und 5Artikel 2, Absatz eins, 2, 3 und 5
Art. 8 Abs. 1, 2 und 4Artikel 8, Absatz eins, 2 und 4
Art. 10 Abs. 1, 2, 3 und 4 lit. a und dArtikel 10, Absatz eins, 2, 3 und 4 Litera a und d
Art. 12 Abs. 1 und 3 undArtikel 12, Absatz eins und 3 und
Art. 18 Abs. 4Artikel 18, Absatz 4
Niederlande
Anläßlich der Unterzeichnung der Charta gab der Bevollmächtigte der Niederlande namens seiner Regierung folgende Erklärung ab:
Mit Rücksicht auf die vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes bestehende Gleichheit der Niederlande, Surinams und Niederländisch Westindiens verlieren die in der Europäischen Sozialcharta genannten Begriffe „zum Mutterland gehörend“ und „nicht zum Mutterland gehörend“ soweit es das Königreich der Niederlande betrifft, ihre ursprüngliche Bedeutung und werden daher, im Falle des Königreiches, als „europäisch“ und „nichteuropäisch“ bedeutend betrachtet.
Artikel 20 – Verpflichtungen
– in bezug auf das Königreich in Europa betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5; Art. 6 Abs. 1,2 und 3; Art. 6 Abs. 4 (außer Staatsbeamte); Art. 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und Art. 19, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9.– in bezug auf das Königreich in Europa betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5; Artikel 6, Absatz eins,,2 und 3; Artikel 6, Absatz 4, (außer Staatsbeamte); Artikel 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und Artikel 19,, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9,
– in bezug auf die Niederländischen Antillen betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1 und 5, Art. 6 (außer Staatsbeamte) und Art. 16.– in bezug auf die Niederländischen Antillen betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1 und 5, Artikel 6, (außer Staatsbeamte) und Artikel 16,
Die Niederlande haben am 29. Mai 2017 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, dass sie für Aruba, Curação und Sint Maarten ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta zurücknehmen.Die Niederlande haben am 29. Mai 2017 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, dass sie für Aruba, Curação und Sint Maarten ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 4, der Europäischen Sozialcharta zurücknehmen.
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Charta erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7 (Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10), 8, 11, 12, 13, 15 und 17.Gemäß Artikel 20 Absatz 2, der Charta erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil römisch zwei der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7 (Absatz eins, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10), 8, 11, 12, 13, 15 und 17.
Norwegen
Nach Durchsicht und Prüfung der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, genehmigen, ratifizieren und bestätigen wir hiermit die genannte Sozialcharta und verpflichten uns, die in den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II der Charta durchzuführen:Nach Durchsicht und Prüfung der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, genehmigen, ratifizieren und bestätigen wir hiermit die genannte Sozialcharta und verpflichten uns, die in den Teilen römisch eins, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch zwei der Charta durchzuführen:
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16.
Bezüglich Artikel 12 unterliegt die Verpflichtung dem Vorbehalt, daß Norwegen, gemäß Absatz 4 dieses Artikels gestattet wird, in den darin erwähnten bilateralen und multilateralen Abkommen, als Bedingung für die Gewährung der Gleichstellung festzulegen, daß ausländische Seeleute in dem Land wohnhaft sein sollen, dem das Schiff angehört.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):
Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta erklären wir ferner, daß das Mutterland Norwegen, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Norwegen mit Ausnahme Spitzbergens und Jan Mayens ist. Die Charta gilt nicht für die abhängigen Gebiete Norwegens.
Polen
Gemäß Art. 20 erachtet sich Polen an die Bestimmungen der Charta wie folgt gebunden:Gemäß Artikel 20, erachtet sich Polen an die Bestimmungen der Charta wie folgt gebunden:
Art. 1. Das Recht auf Arbeit (Abs. 1 bis 4, alle)Artikel eins, Das Recht auf Arbeit (Absatz eins bis 4, alle)
Art. 2. Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1, 3 bis 5)Artikel 2, Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Absatz eins, 3 bis 5)
Art. 3. Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 3, alle)Artikel 3, Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Absatz eins bis 3, alle)
Art. 4. Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 2 bis 5)Artikel 4, Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Absatz 2 bis 5)
Art. 5. Das VereinigungsrechtArtikel 5, Das Vereinigungsrecht
Art. 6. Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1 bis 3)Artikel 6, Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Absatz eins bis 3)
Art. 7. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 2, 4, 6 bis 10)Artikel 7, Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Absatz 2, 4, 6 bis 10)
Art. 8. Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Abs. 1 bis 4, alle) – Abs. 4 lit. b mit Wirksamkeit vom 25.7.2012 widerrufen.Artikel 8, Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Absatz eins bis 4, alle) – Absatz 4, Litera b, mit Wirksamkeit vom 25.7.2012 widerrufen.
Art. 9. Das Recht auf BerufsberatungArtikel 9, Das Recht auf Berufsberatung
Art. 10. Das Recht auf berufliche Ausbildung (Abs. 1 bis 2)Artikel 10, Das Recht auf berufliche Ausbildung (Absatz eins bis 2)
Art. 11. Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1 bis 3, alle)Artikel 11, Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Absatz eins bis 3, alle)
Art. 12. Das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1 bis 4, alle)Artikel 12, Das Recht auf soziale Sicherheit (Absatz eins bis 4, alle)
Art. 13. Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Abs. 2 und 3)Artikel 13, Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Absatz 2 und 3)
Art. 14. Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1)Artikel 14, Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Absatz eins,)
Art. 15. Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Wiedereingliederung (Abs. 1 bis 2, alle)Artikel 15, Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Wiedereingliederung (Absatz eins bis 2, alle)
Art. 16. Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen SchutzArtikel 16, Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 17. Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen SchutzArtikel 17, Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 18. Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Abs. 4)Artikel 18, Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Absatz 4,)
Art. 19. Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Abs. 1 bis 10, alle).Artikel 19, Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Absatz eins bis 10, alle).
Portugal
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a verpflichtet sich Portugal Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die es, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teils, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera a, verpflichtet sich Portugal Teil römisch eins dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die es, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teils, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b erachtet sich Portugal an Art. 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19 des Teiles II gebunden.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, erachtet sich Portugal an Artikel eins, 5, 6, 12, 13, 16 und 19 des Teiles römisch zwei gebunden.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c erachtet sich Portugal an die restlichen Artikeln des Teiles II gebunden.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, erachtet sich Portugal an die restlichen Artikeln des Teiles römisch zwei gebunden.
Die Verpflichtungen, die sich aus Art. 6 Abs. 4 ergeben, sollen in keiner Weise das Verbot von Aussperrungen ungültig machen, wie dieses in Art. 57 Abs. 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik ausgeführt ist.Die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 6, Absatz 4, ergeben, sollen in keiner Weise das Verbot von Aussperrungen ungültig machen, wie dieses in Artikel 57, Absatz 3, der Verfassung der Portugiesischen Republik ausgeführt ist.
Schweden
(Auszug aus dem Brief des Außenministers vom 23. November 1962) Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 2 der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schwedische Regierung an die nachstehenden Artikel und Absätze der Charta gebunden betrachtet:
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1, Buchstabe b:
Artikel 1, 5, 6, 13 und 16;
gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1, Buchstabe c, die folgenden Zusatzartikel und Absätze:
Artikel 2 Absätze 3 und 5,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4,
Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10,
Artikel 8 Absätze 1 und 3,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11,
Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 18,
Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10.
Slowakei
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erachtet sich die Slowakei an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erachtet sich die Slowakei an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:
Art. 1. Das Recht auf Arbeit (Abs. 1 bis 4)Artikel eins, Das Recht auf Arbeit (Absatz eins bis 4)
Art. 2. Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 5)Artikel 2, Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Absatz eins bis 5)
Art. 3. Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 3)Artikel 3, Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Absatz eins bis 3)
Art. 4. Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 1 bis 5)Artikel 4, Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Absatz eins bis 5)
Art. 5. Das VereinigungsrechtArtikel 5, Das Vereinigungsrecht
Art. 6. Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1 bis 4)Artikel 6, Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Absatz eins bis 4)
Art. 7. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1 bis 10)Artikel 7, Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Absatz eins bis 10)
Art. 8. Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Abs. 1 bis 4)Artikel 8, Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Absatz eins bis 4)
Art. 9. Das Recht auf BerufsberatungArtikel 9, Das Recht auf Berufsberatung
Art. 10. Das Recht auf berufliche Ausbildung (Abs. 1 bis 4)Artikel 10, Das Recht auf berufliche Ausbildung (Absatz eins bis 4)
Art. 11. Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1 bis 3)Artikel 11, Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Absatz eins bis 3)
Art. 12. Das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1 bis 4)Artikel 12, Das Recht auf soziale Sicherheit (Absatz eins bis 4)
Art. 13. Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Abs. 1 bis 3)Artikel 13, Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Absatz eins bis 3)
Art. 14. Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1 bis 2)Artikel 14, Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Absatz eins bis 2)
Art. 15. Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Wiedereingliederung (Abs. 1 bis 2)Artikel 15, Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Wiedereingliederung (Absatz eins bis 2)
Art. 16. Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen SchutzArtikel 16, Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 17. Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen SchutzArtikel 17, Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 18. Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Abs. 1, 2 und 4).Artikel 18, Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Absatz eins, 2 und 4).
Spanien
Spanien erklärt, daß es die Artikel 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta, gelesen mit Art. 31 und dem Anhang der Charta, dahingehend auslegen und anwenden wird, daß deren Bestimmungen mit den Artikeln 28, 37, 103.3 und 127 der Spanischen Verfassung vereinbar sind.Spanien erklärt, daß es die Artikel 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta, gelesen mit Artikel 31 und dem Anhang der Charta, dahingehend auslegen und anwenden wird, daß deren Bestimmungen mit den Artikeln 28, 37, 103.3 und 127 der Spanischen Verfassung vereinbar sind.
Spanien hat mit Wirksamkeit vom 5. Juni 1991 die Annahme von Art. 8 Abs. 4 lit. b widerrufen.Spanien hat mit Wirksamkeit vom 5. Juni 1991 die Annahme von Artikel 8, Absatz 4, Litera b, widerrufen.
Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.
Tschechische Republik
Gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der ChartaGemäß den Bestimmungen des Artikel 20, der Charta
verpflichtet sich die Tschechische Republik, die im Teil I der Charta festgelegten Ziele zu verfolgen;verpflichtet sich die Tschechische Republik, die im Teil römisch eins der Charta festgelegten Ziele zu verfolgen;
erachtet sich die Tschechische Republik an folgende Bestimmungen gebunden:
Art. 1 Abs. 1, 2, 3Artikel eins, Absatz eins, 2, 3
Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5Artikel 2, Absatz eins, 2, 3, 4, 5
Art. 3 Abs. 1, 2, 3Artikel 3, Absatz eins, 2, 3
Art. 4 Abs. 2, 3, 4, 5Artikel 4, Absatz 2, 3, 4, 5
Art. 5Artikel 5
Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4Artikel 6, Absatz eins, 2, 3, 4
Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10Artikel 7, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10
Art. 8 Abs. 1, 2, 3, 4 – Abs. 4 lit. b mit Wirksamkeit vom 3.12.2008 widerrufenArtikel 8, Absatz eins, 2, 3, 4, – Absatz 4, Litera b, mit Wirksamkeit vom 3.12.2008 widerrufen
Art. 11 Abs. 1, 2, 3Artikel 11, Absatz eins, 2, 3
Art. 12 Abs. 1, 2, 3, 4Artikel 12, Absatz eins, 2, 3, 4
Art. 13 Abs. 1, 2, 3, 4Artikel 13, Absatz eins, 2, 3, 4
Art. 14 Abs. 1, 2Artikel 14, Absatz eins, 2
Art. 15 Abs. 2Artikel 15, Absatz 2
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18 Abs. 4Artikel 18, Absatz 4
Art. 19 Abs. 9.Artikel 19, Absatz 9,
Türkei
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt die Republik Türkei, daß sie sich an die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Sozialcharta gebunden erachtet:Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt die Republik Türkei, daß sie sich an die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Sozialcharta gebunden erachtet:
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b:Gemäß Artikel 20, Absatz eins, lit. b:
Artikel 1, 12, 13, 16 und 19
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c:Gemäß Artikel 20, Absatz eins, lit. c:
Artikel 9, 10, 11, 14, 17 und 18 mit all ihren Absätzen
Artikel 4 Abs. 3 und 5Artikel 4 Absatz 3 und 5
Artikel 7 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9.Artikel 7 Absatz 3, 4, 5, 6, 8 und 9,
Ungarn
Ungarn erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b und c an Art. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17 der Charta gebunden.Ungarn erachtet sich gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b und c an Artikel eins, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17 der Charta gebunden.
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 der Charta informiert die Regierung von Ungarn, dass die Nationalversammlung der Republik Ungarn mit Dekret Nr. 34/2004 (IV.26) die Republik Ungarn an folgende angeführte Absätze von Teil II der Charta gebunden erachtet: Artikel 7 Abs. 1, Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 15.Gemäß Artikel 20 Absatz 3, der Charta informiert die Regierung von Ungarn, dass die Nationalversammlung der Republik Ungarn mit Dekret Nr. 34 aus 2004, (römisch vier.26) die Republik Ungarn an folgende angeführte Absätze von Teil römisch zwei der Charta gebunden erachtet: Artikel 7 Absatz eins,, Artikel 10, Artikel 12 Absatz eins und Artikel 15.
Vereinigtes Königreich
Nach Prüfung der vorgenannten Charta bestätigt und ratifiziert die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die in den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II der Charta enthaltenen Bestimmungen und verpflichtet sich, diese getreulich zu erfüllen und durchzuführen:Nach Prüfung der vorgenannten Charta bestätigt und ratifiziert die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die in den Teilen römisch eins, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch zwei der Charta enthaltenen Bestimmungen und verpflichtet sich, diese getreulich zu erfüllen und durchzuführen:
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19;
gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):
Artikel 2 Absätze 2, 3, 4 und 5,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10, – Abs. 8 mit Wirkung vom 26.2.1990 widerrufenArtikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10, – Absatz 8, mit Wirkung vom 26.2.1990 widerrufen
Artikel 8 Absätze 1 und 4, – Abs. 4 lit. a und lit. b mit Wirkung vom 26.2.1990 widerrufenArtikel 8 Absätze 1 und 4, – Absatz 4, Litera a und Litera b, mit Wirkung vom 26.2.1990 widerrufen
Artikel 9, 10 und 11,
Artikel 12 Absatz 1,
Artikel 14, 15, 17 und 18.
(Auszug aus dem Brief vom 16. September 1963 des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat) Weisungsgemäß teile ich Ihnen mit Bezug auf die bei Ihnen von Herrn John Peck am 11. Juli 1962 hinterlegte Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches zur Europäischen Sozialcharta mit, daß die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreiches gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Charta erklärt, daß deren Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt wird. Die hinsichtlich der Insel Man als bindend angenommenen Artikel und Absätze des Teiles II der Charta sind dieselben, wie die für das Vereinigte Königreich als bindend angenommenen.(Auszug aus dem Brief vom 16. September 1963 des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat) Weisungsgemäß teile ich Ihnen mit Bezug auf die bei Ihnen von Herrn John Peck am 11. Juli 1962 hinterlegte Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches zur Europäischen Sozialcharta mit, daß die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreiches gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Charta erklärt, daß deren Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt wird. Die hinsichtlich der Insel Man als bindend angenommenen Artikel und Absätze des Teiles römisch zwei der Charta sind dieselben, wie die für das Vereinigte Königreich als bindend angenommenen.
Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 37 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta die Annahme von Art. 18 Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2022 widerrufen und gemäß Art. 37 Abs. 3 den Widerruf auf die Insel Man erstreckt.Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 37, Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta die Annahme von Artikel 18, Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2022 widerrufen und gemäß Artikel 37, Absatz 3, den Widerruf auf die Insel Man erstreckt.
Zypern
Die Republik Zypern verpflichtet sich, die im Teil I der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel des Teiles II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:Die Republik Zypern verpflichtet sich, die im Teil römisch eins der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel des Teiles römisch zwei der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
Artikel 1, 5, 6, 12 und 19;
gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):
Artikel 3, 9, 11, 14 und 15,
Gemäß Art. 20 Abs. 3:Gemäß Artikel 20, Absatz 3 :
Art. 2 Abs.3 und Art. 7 Abs. 7 mit Wirksamkeit vom 7.4.2001 widerrufen.Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 7, Absatz 7, mit Wirksamkeit vom 7.4.2001 widerrufen.
Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.
Art. 2 Abs. 5: wöchentliche RuhezeitArtikel 2, Absatz 5 :, wöchentliche Ruhezeit
Art. 7 Abs. 8: Nachtarbeit für Personen unter 18 JahrenArtikel 7, Absatz 8 :, Nachtarbeit für Personen unter 18 Jahren
Art. 8 Abs. 2: ungesetzliche Kündigung einer Frau während ihrer Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs.Artikel 8, Absatz 2 :, ungesetzliche Kündigung einer Frau während ihrer Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs.
Zypern erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 3 mit Wirksamkeit vom 11. März 1992 an folgende nummerierte Absätze von Teil II der Charta gebunden:Zypern erachtet sich gemäß Artikel 20, Absatz 3, mit Wirksamkeit vom 11. März 1992 an folgende nummerierte Absätze von Teil römisch zwei der Charta gebunden:
Art. 2 Abs. 1: angemessene tägliche und wöchentliche ArbeitsstundenArtikel 2, Absatz eins :, angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitsstunden
Art. 7 Abs. 1: Mindestalter für die Zulassung zu einer BeschäftigungArtikel 7, Absatz eins :, Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung
Art. 7 Abs. 3: Gewährleistung des vollen Nutzens verpflichtender SchulausbildungArtikel 7, Absatz 3 :, Gewährleistung des vollen Nutzens verpflichtender Schulausbildung
Art. 8 Abs. 1: Mutterschaftsurlaub.Artikel 8, Absatz eins :, Mutterschaftsurlaub.