Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Typ
Vertrag – Russische F
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.10.1999
Unterzeichnungsdatum
22.03.1968
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (
BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Titel
Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
StF:
BGBl. Nr. 319/1969 (NR: GP XI
RV 974 AB 1047 S. 129. BR:
S. 273.)
Sprachen
Deutsch, Russisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auszubauen und damit zur weiteren Festigung des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beizutragen, haben vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 6. Juni 1969 ausgetauscht worden; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am gleichen Tag in Kraft getreten.Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 6. Juni 1969 ausgetauscht worden; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn am gleichen Tag in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 22. März 1968 in Moskau unterzeichnete Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. März 1969
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR11009495
Alte Dokumentnummer
N7196915068A