Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 9

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf.
  3. Absatz 3,Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
  4. Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen.
  5. Absatz 5,Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
  6. Absatz 6,Der Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Schlagworte

Bundesverwaltung

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P9/NOR40159389

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