Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
    1. Ziffer eins
      eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
    2. Ziffer 2
      berufsbegleitend
      1. Litera a
        im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
      2. Litera b
        in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
      3. Litera c
        in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen worden ist.
  4. Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  6. Absatz 6,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40185811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P7/NOR40185811

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