Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstvertrag

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3, VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 5,) und im Fall des Paragraph 3, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 7,) befristet.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159384

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P4/NOR40159384

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