Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Zuordnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/ dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
    1. Ziffer eins
      den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, und
    2. Ziffer 2
      den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
  3. Absatz 2 a,Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
  4. Absatz 3,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
      2. Litera b
        eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 und
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
  5. Absatz 4,Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  6. Absatz 5,Bei einer Verwendung an Berufsschulen und bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Fachschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, berufsbegleitend absolviert werden.
  7. Absatz 6,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, entfallen kann.
  8. Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Artikel römisch zwei, zum LLDG 1985) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
  9. Absatz 8,Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2, oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
  10. Absatz 9,Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  11. Absatz 10,Die in Anlage Artikel römisch eins, Absatz 5 bis 13 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
  12. Absatz 10 a,Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins Punkt 3, der Anlage zum LLDG 1985 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2,
  13. Absatz 11,Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
  14. Absatz 12,Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.

Schlagworte

Fachschule, Lehrpraxis

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40249852

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P3/NOR40249852

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