Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 29

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

23.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40205851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P29/NOR40205851

Navigation im Suchergebnis