Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
§ 22a.Paragraph 22 a,
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (Paragraph 18 a, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 20, Absatz 6, oder Paragraph 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.