Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Abteilungsvorstehung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 2 und 3 und Paragraph 22, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
  3. Absatz 3,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159397

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P17/NOR40159397

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