Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 16

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Pflichten und Rechte der Schulleitung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
  3. Absatz 3,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
  4. Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  5. Absatz 5,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.

Schlagworte

Schulrecht

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P16/NOR40159396

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