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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 14

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Schulleitung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 8, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 8, Absatz 17,).
  2. Absatz 2,Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die Paragraphen 26 und 26 a LLDG 1985 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26 a LLDG 1985) sowie die Paragraphen 43, und 114 Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen Paragraph 27, Absatz 2, Litera l, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 12 und gegebenenfalls Paragraph 20, Absatz 6, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie die Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 sowie Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen Paragraph 27, Absatz 2, Litera l, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40246391

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P14/NOR40246391

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