(4)Absatz 4,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 6 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie die §§ 43 und 58 LLDG 1985 sowie § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen § 27 Abs. 2 lit. l sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 12 und gegebenenfalls Paragraph 20, Absatz 6, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie die Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 sowie Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen Paragraph 27, Absatz 2, Litera l, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.