Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen und dergleichen) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
  3. Absatz 3,Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  4. Absatz 4,Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
  6. Absatz 6,Paragraph 29 f, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
      an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 29 f, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
  7. Absatz 6 a,Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 2, VBG.
  8. Absatz 7,Paragraph 13 e, GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.

Im RIS seit

29.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40199792

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P12/NOR40199792

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