Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
  2. Absatz 2,Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Landesvertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
  3. Absatz 3,Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Schlagworte

Weihnachtsferien, Semesterferien, Privatlehranstalt

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40251071

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P10/NOR40251071

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