Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 11, Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 26, BGBl. I Nr. 98/2001

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40022112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P11/NOR40022112

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