(1)Absatz eins,Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder des Staatsanwaltes zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z. 12).Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder des Staatsanwaltes zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, des Strafgesetzbuches erfüllt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,).