(2)Absatz 2,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, der Generalprokuratur und den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz sowie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken auch anderen Personen Unterstützung bei der Auffindung der erfaßten Entscheidungen und Zugang zu diesen.