Auf Grund des Artikels IV § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, der einen vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet, wird verordnet:Auf Grund des Artikels römisch vier Paragraph 15, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, der einen vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet, wird verordnet: