(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 445/1983)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1983,)
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 19. Jänner 1968 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 2 für Österreich am 18. April 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an:
Albanien, Argentinien, Australien (einschließlich aller außerhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete, deren auswärtige Beziehungen Australien wahrnimmt), Bulgarien, Ceylon, China, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Ghana, Guatemala, Irland, Israel, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Malawi, Malaysia, Malta, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln – einschließlich Niue –, Tokelau-Inseln und Treuhandgebiet Westsamoa), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Surinam), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Tansania, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Brasilien
In der Ratifikationsurkunde wird der von Brasilien anläßlich der Unterzeichnung erklärte Vorbehalt bezüglich der Anwendung des Artikels 10 des Übereinkommens aufrechterhalten.
Deutsche Demokratische Republik
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Deutsche Demokratische Republik folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmung des Artikels 10 gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung der vorliegenden Konvention, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten ist, falls sich die Parteien nicht auf einen anderen Weg der Beilegung geeinigt haben. Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie in bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Konvention die Auffassung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Guatemala
Guatemala hat erklärt, Artikel 10 des Übereinkommens auf Grund verfassungsrechtlicher Erfordernisse vorbehaltlich des Artikels 149 Absatz 3 (b) seiner Verfassung anzuwenden.
Tunesien
Zufolge eines Vorbehaltes Tunesiens ist für die Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.
Venezuela
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte Venezuela hinsichtlich des Art. 10 den Vorbehalt, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Beilegung von Streitfällen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anzuerkennen.Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte Venezuela hinsichtlich des Artikel 10, den Vorbehalt, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Beilegung von Streitfällen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anzuerkennen.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:
amSub-Litera, a, m 28. August 1957 auf die Kanal-Inseln und die Insel Man, am 18. März 1958 auf Aden, die Bahamas, Barbados, Basutoland,
Bermuda, Betschuanaland, die Britischen Jungfern-Inseln, die Britischen Salomon-Inseln, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Britisch-Somaliland, Cypern, die Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, die Gilbert- und Ellice-Inseln, Hongkong, die Inseln über dem Winde (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent), die Inseln unter dem Winde (Antigua, Montserrat, St. Christopher-Nevis), Kenia, Mauritius, Nordborneo, St. Helena, Sarawak, die Seychellen und Swaziland, am 19. Mai 1958 auf die Föderation Rhodesien und Njassaland, am 3. November 1960 auf Tonga und am 1. Oktober 1962 auf Brunei.
Gekündigt wurde das Übereinkommen am 24. Dezember 1981 vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland. Diese Kündigung erstreckt sich auch auf nachstehende Gebiete: Jersey, Guernsey, Insel Man, St. Christopher-Nevis, Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Brunei und Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern.