Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 50 Schilling, die anläßlich des 50jährigen Bestehens der Republik Österreich ab 17. April 1968 ausgegeben werden wie folgt bestimmt:Auf Grund des Paragraph eins, des Scheidemünzengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 50 Schilling, die anläßlich des 50jährigen Bestehens der Republik Österreich ab 17. April 1968 ausgegeben werden wie folgt bestimmt: