Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

20.07.1982

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 77, Heereslenkerberechtigung

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Absatz eins, angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß Paragraph 2, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
  3. Absatz 3,Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Absatz eins,) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß Paragraph 52, des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der Paragraphen 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4,Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 76, über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des Paragraph 78, über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.
  6. Absatz 6,Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Absatz 4, Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß Paragraph 76, vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147215

Alte Dokumentnummer

N9196710086Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P77/NOR12147215

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