(2)Absatz 2,Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Absatz eins, angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß Paragraph 2, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.