(3)Absatz 3Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1 angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3 angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 2 angeführten Interessenkreises, der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19 angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Abs. 4 erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer eins bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z römisch II Ziffer eins, angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 10 bis 12 und 16 und Z römisch II Ziffer 3, angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Absatz 2, Z römisch II Ziffer 2, angeführten Interessenkreises, der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Absatz 2, Z römisch II Ziffer 4, angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 18, angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 19, angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Absatz 4, erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.