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Kraftfahrgesetz 1967 § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 130, Kraftfahrbeirat

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt sein

    römisch eins. aus je einem Vertreter des Interessenkreises

    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugbauindustrie,
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeughilfsindustrie,
    3. Ziffer 3
      Karosseriebauindustrie,
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
    5. Ziffer 5
      Kraftfahrzeughandel,
    6. Ziffer 6
      Versicherungsunternehmungen,
    7. Ziffer 7
      Güterbeförderungsgewerbe,
    8. Ziffer 8
      Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
    9. Ziffer 9
      Autobusunternehmungen,
    10. Ziffer 10
      Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes,
    11. Ziffer 11
      Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
    12. Ziffer 12
      Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,
    13. Ziffer 13
      Werkverkehr,
    14. Ziffer 14
      Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs,
    15. Ziffer 15
      Fahrschulen,
    16. Ziffer 16
      Fahrschullehrer und Fahrlehrer,
    17. Ziffer 17
      Mineralölwirtschaft,
    18. Ziffer 18
      Feuerwehren;
    19. Ziffer 19
      Ziviltechniker.

    römisch II. aus bis zu zwei Vertretern des Interessenkreises

    1. Ziffer eins
      gewerbliche Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Land- und Forstwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      unselbständig Erwerbstätige,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherung,
    5. Ziffer 5
      Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit,
    7. Ziffer 7
      Vereine, die Verkehrsteilnehmer vertreten.
  3. Absatz 3Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer eins bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z römisch II Ziffer eins, angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 10 bis 12 und 16 und Z römisch II Ziffer 3, angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Absatz 2, Z römisch II Ziffer 2, angeführten Interessenkreises, der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Absatz 2, Z römisch II Ziffer 4, angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 18, angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 19, angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Absatz 4, erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kraftfahrbeirates dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Absatz eins, angeführte Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken und kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn es die Interessenvertretung, von der der Bestellte vorgeschlagen wurde (Absatz 3,), beantragt oder wenn
    1. Litera a
      der Bestellte wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
    2. Litera b
      der Bestellte voll oder beschränkt entmündigt wurde,
    3. Litera c
      über das Vermögen des Bestellten der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Er kann einen Beamten mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Kraftfahrbeirates und über die Bildung von Arbeitsausschüssen, enthält.
  7. Absatz 7Die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen sind von den Sitzungen des Kraftfahrbeirates samt deren Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen; sie sind berechtigt, zu diesen Sitzungen Vertreter zu entsenden. Diese dürfen in der Sitzung das Wort ergreifen, aber an Abstimmungen nicht teilnehmen.

Schlagworte

Landwirtschaft

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P130/NOR40227873

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