Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 108a

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108a

Inkrafttretensdatum

07.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung

Paragraph 108 a,
  1. Absatz eins,Das entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Absatz eins, angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen ist, festgesetzt werden.

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40213191

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